{"id":56,"date":"2014-09-05T13:45:27","date_gmt":"2014-09-05T11:45:27","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost\/wordpress\/?page_id=56"},"modified":"2020-10-15T16:37:00","modified_gmt":"2020-10-15T14:37:00","slug":"vereinssatzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.grau-blau.de\/?page_id=56","title":{"rendered":"Vereinssatzung"},"content":{"rendered":"<p>Zwecks Gr\u00fcndung einer Karnevals-Gesellschaft fanden sich am 27. Oktober 1949, 20 Personen, B\u00fcrger des Stadtteils Grenzhausen, in der Gastwirtschaft \u00bbZur Kannenb\u00e4ckerstadt&#8221; ein. Es wurde einstimmig beschlossen, eine Karnevalsgesellschaft zu gr\u00fcnden. Nachdem Herr Erich Schwickert \u00fcber allgemeine Vorfragen zur Gr\u00fcndung der Gesellschaft gesprochen hatte, wurde in offener Abstimmung der Vorstand der Gesellschaft gew\u00e4hlt, nachdem man sich auf den Vorschlag des Herrn Paul Remy \u00fcber die Benennung der Gesellschaft in &#8220;Karnevalsgesellschaft Grau-Blau Grenzhausen, in H\u00f6hr-Grenzhausen&#8221; geeinigt hatte.<\/p>\n<p>Der Vorstand wurde einstimmig gew\u00e4hlt:<\/p>\n<p>Zum Vorsitzenden: Herr Walter Spies,<br \/>\nzu dessen Stellvertreter: Herr Willi Breiden,<br \/>\nzum Schatzmeister: Herr Walter Kohlenberg,<br \/>\nzum Schriftf\u00fchrer: Herr Ernst Caesar,<br \/>\nzum Organisator: Herr Werner Behrens und Herr Erich Schwickert,<br \/>\nzum Beisitzer wurde Herr Richard B\u00f6hmer gew\u00e4hlt.<br \/>\nIm Anschluss an die Wahl des Vorstandes wurden Aussprache Anregungen \u00fcber die Satzungen der Gesellschaft gegeben. Mit der Ausarbeitung wurde Schriftf\u00fchrer Caesar und Organisator Schwickert beauftragt.<br \/>\nWeiterhin wurde beschlossen, die erste Kappensitzung im November 1949 stattfinden zu lassen.<br \/>\nDie n\u00e4chste ordentliche Versammlung soll am 31. 0ktober 1949, 20.30 Uhr im Gasthaus zum &#8220;Adler&#8221; stattfinden. Um 24.30 Uhr beschloss der Vorsitzende mit dem Begr\u00fc\u00dfungsruf &#8220;Grau-Blau&#8221; die Gr\u00fcndungsversammlung.<br \/>\nH\u00f6hr-Grenzhausen, den 27. Oktober 1949.<\/p>\n<p>SATZUNG der Karnevals-Gesellschaft &#8220;GRAU-BLAU&#8221; 1949 e.V., H\u00f6hr-Grenzhausen<\/p>\n<p>\u00a7 1 \u201eName, Sitz und Zweck\u201c<br \/>\n1. Die 1949 in H\u00f6hr-Grenzhausen gegr\u00fcndete Karnevals-Gesellschaft f\u00fchrt den Namen:<br \/>\nKarnevals-Gesellschaft \u201eGrau-Blau\u201c 1949 e.V. H\u00f6hr-Grenzhausen. Die Farben der Gesellschaft sind der heimischen Industrie entsprechend \u201egrau-blau\u201c.<br \/>\n2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in H\u00f6hr-Grenzhausen und ist in das Vereinsregister beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht eingetragen. Die Gesellschaft hat sich die Pflege und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums zur Aufgabe gemacht, insbesondere durch Veranstaltung von Kappensitzungen sowie Beteiligung an Veranstaltungen \u00e4hnlicher Art, die dieser Aufgabe dienlich sind.<br \/>\n3. Die Gesellschaft verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. Die Gesellschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.<br \/>\n4. Das Gesch\u00e4ftsjahr der Gesellschaft ist vom 1. Januar bis zur 31. Dezember.<\/p>\n<p>\u00a7 2 \u201eMitgliedschaft\u201c<br \/>\n1. Mitglied der Gesellschaft kann jede unbescholtene Person werden. Der Eintritt in die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung, die an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br \/>\n2. Juristische Personen und Personengruppen k\u00f6nnen wie nat\u00fcrliche Personen als Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden. Sie werden durch ihren 1. Vorsitzenden oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten.<br \/>\n3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.<br \/>\na) Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres m\u00f6glich. Die Austrittserkl\u00e4rung ist schriftlich mit Frist von einem (1) Monat zum Jahresende an den Vorstand zu richten.<br \/>\nb) Mit sofortiger Wirkung kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wer den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt, wer unehrenhafte Handlungen innerhalb und au\u00dferhalb der Gesellschaft begeht und wer mit der Beitragszahlung trotz vorauf gegangener Mahnung l\u00e4nger als 6 Monate im R\u00fcckstand ist.<\/p>\n<p>\u00a7 3 \u201eRechte und Pflichten der Mitglieder\u201c<br \/>\n1. Die Mitglieder haben das Recht bei allen Veranstaltungen, die von der Gesellschaft zur Pflege des karnevalistischen Brauchtums organisiert werden, mitzuwirken.<br \/>\n2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht Antr\u00e4ge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.<br \/>\n3. Vorsitzende und Pr\u00e4sidenten der Gesellschaft, die sich in langj\u00e4hriger T\u00e4tigkeit besondere Verdienste erworben haben, k\u00f6nnen auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenpr\u00e4sidenten ernannt werden. Ebenso k\u00f6nnen Mitglieder, die sich um die karnevalistische Sache der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br \/>\n4. Mitglieder, die der Gesellschaft 25 Jahre ununterbrochen angeh\u00f6ren, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Bei 40j\u00e4hriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel verliehen, anschlie\u00dfend alle 10 Jahre die goldene Ehrennadel mit jeweiliger Jahreszahl (50, 60 usw.). Au\u00dferdem kann der Vorstand die silberne und die goldene Ehrennadel bei besonderen Verdiensten eines Mitgliedes oder eines F\u00f6rderers verleihen.<br \/>\n5. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Hauptversammlung festgelegt wird.<br \/>\nEhrenvorsitzende, Ehrenpr\u00e4sidenten und Ehrenmitglieder sind automatisch von der Beitragspflicht befreit. \u00dcber sonstige Befreiungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.<br \/>\n6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>\u00a7 4 \u201eOrgane\u201c<br \/>\nDie Organe der Gesellschaft sind<br \/>\n1. die Hauptversammlung,<br \/>\n2. der Vorstand.<br \/>\n1. a) Die Hauptversammlung findet in jedem Jahr m\u00f6glichst bis Ende Mai statt und ist mit Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Ver\u00f6ffentlichung im \u201eKannenb\u00e4ckerland-Kurier\u201c und auf der vereinseigenen Internetseite &#8220;www.grau-blau.de&#8221; durch den Vorstand einzuberufen\u201c.<br \/>\nb) Die Hauptversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussf\u00e4hig.<br \/>\nc) Antr\u00e4ge zur Hauptversammlung m\u00fcssen 3 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Wenn die Hauptversammlung die Dringlichkeit eines sp\u00e4ter als 3 Tage vorher eingereichten Antrages mit 3\/4 Mehrheit anerkennt, muss auch ein solcher Antrag behandelt werden.<br \/>\nd) Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen nur von einer Hauptversammlung mit 3\/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<br \/>\ne) Die in der Hauptversammlung gefassten Beschl\u00fcsse sind zu protokollieren und durch den 1. Vorsitzenden sowie den gew\u00e4hlten Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen.<br \/>\nf) Eine au\u00dferordentliche Hauptversammlung wird bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist au\u00dferdem innerhalb einer Frist von 14 Tagen zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1\/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Gr\u00fcnde beantragt hat.<br \/>\n2. a) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:<br \/>\n1. Vorsitzender<br \/>\n2. Vorsitzender<br \/>\nSchatzmeister<br \/>\nPr\u00e4sident des Elferrates<br \/>\nPressewart\/Schriftf\u00fchrer<br \/>\nmindestens 2 Beisitzer.<br \/>\nb) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des \u00a726 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende k\u00f6nnen die Gesellschaft allein vertreten. Der Schatzmeister ist nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Im Innenverh\u00e4ltnis ist jedoch der 2. Vorsitzende nur im Falle einer besonderen Erm\u00e4chtigung durch den 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.<br \/>\nc) Mit Ausnahme des Elferratspr\u00e4sidenten wird der Vorstand von der Hauptversammlung f\u00fcr 4 Jahre gew\u00e4hlt. Seine Amtszeit endet jedoch erst mit der g\u00fcltigen Wahl eines neuen Vorstandes. Der Pr\u00e4sident des Elferrates wird vom Vorstand mit 2\/3 Mehrheit berufen. Ehrenvorsitzende und Ehrenpr\u00e4sidenten k\u00f6nnen mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilnehmen.<br \/>\nd) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. S\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind auch ohne vorherige Bekanntgabe einer Tagesordnung g\u00fcltig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.<br \/>\ne) Der Vorstand hat das Recht andere Mitarbeiter zu bestellen, soweit es das Gesellschaftsinteresse erfordert.<br \/>\nf) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Gesellschaft dies erfordert und wenn 3 Mitglieder des Vorstandes dies unter Bekanntgabe der Gr\u00fcnde schriftlich beantragen.<br \/>\ng) Die T\u00e4tigkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus ihren Funktionen, wird ggf. vom Vorstand festgelegt. Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen im Rahmen des Vorstandes mehrere Funktionen \u00fcbernehmen. Der erste Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Schatzmeister sein. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen.<br \/>\nh) Geldausgaben der Gesellschaft bed\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich der Zustimmung des Vorstandes. Der Schatzmeister kann jedoch \u00fcber Ausgaben, die im Rahmen einer vom Vorstand zu beschlie\u00dfenden \u201aGesch\u00e4ftsordnung\u2018 festgelegt werden, selbst\u00e4ndig oder in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden entscheiden.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Entf\u00e4llt<\/p>\n<p>\u00a7 6 \u201eKassenpr\u00fcfer\u201c<br \/>\nVor jeder Hauptversammlung hat eine Kassenpr\u00fcfung durch zwei Kassenpr\u00fcfer, die nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen, zu erfolgen. Die Kassenpr\u00fcfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Die Wiederwahl eines der beiden Kassenpr\u00fcfer ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>\u00a7 7 \u201eAufl\u00f6sung\u201c<br \/>\n1. Die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen au\u00dferordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zur Aufl\u00f6sung ist eine 4\/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung \u00fcber die Aufl\u00f6sung muss namentlich vorgenommen werden.<br \/>\n2. Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres derzeitigen Zweckes f\u00e4llt ihr Verm\u00f6gen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt, an die Stadt H\u00f6hr- Grenzhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Verm\u00f6gen nur unmittelbar und ausschlie\u00dflich zur F\u00f6rderung kultureller Einrichtungen innerhalb der Stadt verwendet werden darf.<\/p>\n<p>Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 16. Mai 1968, mit eingearbeiteten \u00c4nderungen zuletzt beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 08. Oktober 2020.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwecks Gr\u00fcndung einer Karnevals-Gesellschaft fanden sich am 27. Oktober 1949, 20 Personen, B\u00fcrger des Stadtteils Grenzhausen, in der Gastwirtschaft \u00bbZur Kannenb\u00e4ckerstadt&#8221; ein. Es wurde einstimmig beschlossen, eine Karnevalsgesellschaft zu gr\u00fcnden. 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