Karnevalsgesellschaft Grau-Blau 1949 e.V.
Vereinssatzung

Vereinssatzung

Zwecks Gründung einer Karnevals-Gesellschaft fanden sich am 27. Oktober 1949, 20 Personen, Bürger des Stadtteils Grenzhausen, in der Gastwirtschaft »Zur Kannenbäckerstadt” ein. Es wurde einstimmig beschlossen, eine Karnevalsgesellschaft zu gründen. Nachdem Herr Erich Schwickert über allgemeine Vorfragen zur Gründung der Gesellschaft gesprochen hatte, wurde in offener Abstimmung der Vorstand der Gesellschaft gewählt, nachdem man sich auf den Vorschlag des Herrn Paul Remy über die Benennung der Gesellschaft in “Karnevalsgesellschaft Grau-Blau Grenzhausen, in Höhr-Grenzhausen” geeinigt hatte.

Der Vorstand wurde einstimmig gewählt:

Zum Vorsitzenden: Herr Walter Spies,
zu dessen Stellvertreter: Herr Willi Breiden,
zum Schatzmeister: Herr Walter Kohlenberg,
zum Schriftführer: Herr Ernst Caesar,
zum Organisator: Herr Werner Behrens und Herr Erich Schwickert,
zum Beisitzer wurde Herr Richard Böhmer gewählt.
Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes wurden Aussprache Anregungen über die Satzungen der Gesellschaft gegeben. Mit der Ausarbeitung wurde Schriftführer Caesar und Organisator Schwickert beauftragt.
Weiterhin wurde beschlossen, die erste Kappensitzung im November 1949 stattfinden zu lassen.
Die nächste ordentliche Versammlung soll am 31. 0ktober 1949, 20.30 Uhr im Gasthaus zum “Adler” stattfinden. Um 24.30 Uhr beschloss der Vorsitzende mit dem Begrüßungsruf “Grau-Blau” die Gründungsversammlung.
Höhr-Grenzhausen, den 27. Oktober 1949.

SATZUNG der Karnevals-Gesellschaft “GRAU-BLAU” 1949 e.V., Höhr-Grenzhausen

§ 1 „Name, Sitz und Zweck“
1. Die 1949 in Höhr-Grenzhausen gegründete Karnevals-Gesellschaft führt den Namen:
Karnevals-Gesellschaft „Grau-Blau“ 1949 e.V. Höhr-Grenzhausen. Die Farben der Gesellschaft sind der heimischen Industrie entsprechend „grau-blau“.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Höhr-Grenzhausen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die Gesellschaft hat sich die Pflege und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums zur Aufgabe gemacht, insbesondere durch Veranstaltung von Kappensitzungen sowie Beteiligung an Veranstaltungen ähnlicher Art, die dieser Aufgabe dienlich sind.
3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
4. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist vom 1. Januar bis zur 31. Dezember.

§ 2 „Mitgliedschaft“
1. Mitglied der Gesellschaft kann jede unbescholtene Person werden. Der Eintritt in die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung, die an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Juristische Personen und Personengruppen können wie natürliche Personen als Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden. Sie werden durch ihren 1. Vorsitzenden oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
a) Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit Frist von einem (1) Monat zum Jahresende an den Vorstand zu richten.
b) Mit sofortiger Wirkung kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wer den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt, wer unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb der Gesellschaft begeht und wer mit der Beitragszahlung trotz vorauf gegangener Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

§ 3 „Rechte und Pflichten der Mitglieder“
1. Die Mitglieder haben das Recht bei allen Veranstaltungen, die von der Gesellschaft zur Pflege des karnevalistischen Brauchtums organisiert werden, mitzuwirken.
2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
3. Vorsitzende und Präsidenten der Gesellschaft, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ebenso können Mitglieder, die sich um die karnevalistische Sache der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Mitglieder, die der Gesellschaft 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Bei 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel verliehen, anschließend alle 10 Jahre die goldene Ehrennadel mit jeweiliger Jahreszahl (50, 60 usw.). Außerdem kann der Vorstand die silberne und die goldene Ehrennadel bei besonderen Verdiensten eines Mitgliedes oder eines Förderers verleihen.
5. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Hauptversammlung festgelegt wird.
Ehrenvorsitzende, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind automatisch von der Beitragspflicht befreit. Über sonstige Befreiungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 „Organe“
Die Organe der Gesellschaft sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand.
1. a) Die Hauptversammlung findet in jedem Jahr möglichst bis Ende Mai statt und ist mit Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im „Kannenbäckerland-Kurier“ und auf der vereinseigenen Internetseite “www.grau-blau.de” durch den Vorstand einzuberufen“.
b) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
c) Anträge zur Hauptversammlung müssen 3 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Wenn die Hauptversammlung die Dringlichkeit eines später als 3 Tage vorher eingereichten Antrages mit 3/4 Mehrheit anerkennt, muss auch ein solcher Antrag behandelt werden.
d) Satzungsänderungen können nur von einer Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
e) Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den 1. Vorsitzenden sowie den gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
f) Eine außerordentliche Hauptversammlung wird bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist außerdem innerhalb einer Frist von 14 Tagen zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt hat.
2. a) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Präsident des Elferrates
Pressewart/Schriftführer
mindestens 2 Beisitzer.
b) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende können die Gesellschaft allein vertreten. Der Schatzmeister ist nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der 2. Vorsitzende nur im Falle einer besonderen Ermächtigung durch den 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
c) Mit Ausnahme des Elferratspräsidenten wird der Vorstand von der Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Seine Amtszeit endet jedoch erst mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes. Der Präsident des Elferrates wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit berufen. Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsidenten können mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilnehmen.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind auch ohne vorherige Bekanntgabe einer Tagesordnung gültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
e) Der Vorstand hat das Recht andere Mitarbeiter zu bestellen, soweit es das Gesellschaftsinteresse erfordert.
f) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Gesellschaft dies erfordert und wenn 3 Mitglieder des Vorstandes dies unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich beantragen.
g) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus ihren Funktionen, wird ggf. vom Vorstand festgelegt. Vorstandsmitglieder können im Rahmen des Vorstandes mehrere Funktionen übernehmen. Der erste Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Schatzmeister sein. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen.
h) Geldausgaben der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes. Der Schatzmeister kann jedoch über Ausgaben, die im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden ‚Geschäftsordnung‘ festgelegt werden, selbständig oder in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden entscheiden.

§ 5 Entfällt

§ 6 „Kassenprüfer“
Vor jeder Hauptversammlung hat eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu erfolgen. Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines der beiden Kassenprüfer ist möglich.

§ 7 „Auflösung“
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung muss namentlich vorgenommen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres derzeitigen Zweckes fällt ihr Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Höhr- Grenzhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Einrichtungen innerhalb der Stadt verwendet werden darf.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 16. Mai 1968, mit eingearbeiteten Änderungen zuletzt beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 08. Oktober 2020.

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